EDL-G / EU-Energieeffizienz-RL 2012/27/EU

Kundeninformation zur Umsetzung der Anforderungen

Übersicht

1. Hintergrund
2. Betroffene Unternehmen
3. Handlungsoptionen
3.1 Energieaudit gem. §8a EDL-G
3.2 Energiemanagementsystem DIN EN ISO 50001
3.3 Übergangsregelung bei der Einführung eines EnMS oder UMS nach EMAS
3.4 Auditorenqualifikation für ein Energieaudit gem. §8a EDL-G
3.5 Unternehmen mit mehreren Standorten
4. Überwachung der Umsetzung
5. Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen

1. Hintergrund

Zum 15.04.2015 ist das Energiedienstleistungs-Gesetzes (EDL-G) in Kraft getreten. Es ist die nationale Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU in deutsches Recht und soll zur Erfüllung der festgeschriebenen EU-Ziele beitragen, die eine Steigerung der Energieeffizienz um 20% bis zum Jahr 2020 vorsehen.

Die wesentlichste Änderung besteht in der Vorgabe des §8 des EDL-G, dass alle Unternehmen, die nicht als Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen gelten (Nicht-KMU), erstmals bis zum 05.12.2015 und dann regelmäßig alle vier Jahre ein Energieaudit gem. §8a EDL-G durchführen müssen. Hier finden Sie den Gesetzestext im Internet.

Als überwachende Stelle hatte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Entwurf eines Merkblatts zur konkretisierten Umsetzung im Internet veröffentlicht. Dies kann Ihnen auf Wunsch zugesandt werden. Die Endfassung soll einige Tage nach dem Inkrafttreten des EDL-G auf der BAFA-Website erscheinen. Dieses GZQ-Informationsschreiben bezieht sich somit auf die Inhalte dieses Entwurfs des Merkblatts. Sollte es bei der Veröffentlichung wider Erwarten wesentlichen Änderungen geben, werden wir Sie umgehend auf gleichem Weg informieren.

2. Betroffene Unternehmen

Von der Regelung zur Durchführung von Energieaudits sind alle Nicht-KMU betroffen. Zur Abgrenzung der Unternehmen hat die EU die KMU in der Empfehlung 2003/361/EG definiert:

http://www.bafa.de/bafa/de/energie/quer-schnittstechnologien/index.html (rechter Kasten: Downloads)

Prüfen Sie nach dieser Definition, ob Ihr Unternehmen ein KMU ist, oder als „Nicht-KMU“ den Pflichten des EDL-G zum Energieaudit unterliegt. Beachten Sie dabei neben den hauptsächlichen Kriterien (250 Mitarbeiter Vollzeit-Mitarbeiteräquivalente im Jahresmittel, Jahresumsatz mehr als 50 Mio. EUR bzw. Bilanzergebnis von mehr als 43 Mio. EUR) auch die zusätzlichen Festlegungen für Partner- oder verbundene Unternehmen. Jede konkrete Einzelfallklärung sollte immer über einen Steuer- bzw. Rechtsberater erfolgen.

Das EDL-G gilt für alle Nicht-KMU unabhängig des tatsächlichen Energiebedarfs. So trifft diese Regelung auch das nicht produzierende Gewerbe wie Handel, Banken, Tourismus, Versicherungen, private Krankenhäuser usw. sowie z. B. öffentliche Betriebe mit überwiegend nichthoheitlichen Tätigkeiten. Es wird geschätzt, dass in Deutschland bis zu 50.000 Betriebe betroffen sind.

3. Handlungsoptionen

Konkret wird im Gesetzestext auf die DIN EN 16247-1 zzgl. weiterer Kriterien gemäß §8a EDL-G verwiesen. Alle betroffenen Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS nachweisen können, sind von der Regelung befreit, so dass diese Systeme als Alternativen gelten. Es sind auch Mischungen der verschiedenen Optionen zugelassen (z. B. bei verschiedenen Unternehmensteilen oder Standorten, vgl. §8c Abs. 7 EDL-G), es muss jedoch auf Basis einer Gesamterfassung der Energieverbräuche mindestens 90% des gesamten Energieverbrauchs den Anlagen und Geräten des Unternehmens zugeordnet werden.

3.1 Energieaudit gem. §8a EDL-G

Das in §8a EDL-G beschriebene Energieaudit muss neben den Inhalten der DIN EN 16247-1 weitere Anforderungen erfüllen. Diese sind im § 8a EDL-G differenziert genannt, so dass hier auf eine Auflistung verzichtet wird.

Die erste Durchführung muss bis zum 05.12.2015 erfolgen. Aufgrund des im EDL-G geforderten Vierjahreszyklus wäre die darauffolgende Frist der 05.12.2019.

Der große Nachteil von Energieaudits ist in der fehlenden Verpflichtung zur Verfolgung der Maßnahmenumsetzung zu sehen. Die Praxiserfahrung zeigt, dass selbst die Umsetzung von profitablen Maßnahmen u. a. aufgrund des Tagesgeschäfts der auditierten Unternehmen kein Selbstläufer ist und die Umsetzung häufig „versandet“.

3.2 Energiemanagementsystem DIN EN ISO 50001

Im Unterschied zum Energieaudit bezweckt dagegen ein Energiemanagementsystem (EnMS) nach ISO 50001 die kontinuierliche Verbesserung der energetischen Leistung über definierte Ziele, zugrunde gelegten Maßnahmen und die Zertifizierung eine externe jährliche Überwachung. Dadurch kann das Unternehmen dauerhaft energieeffizienter produzieren und somit auch wirtschaftlich profitieren. Da alle Managementsysteme auf dem gleichen Ansatz basieren, kann ein EnMS nach ISO 50001 problemlos in bestehende Systeme (z. B. Qualität nach ISO 9001 und Umwelt nach ISO 14001) integriert werden.

Unternehmen mit Standorten in verschiedenen Ländern der EU können in jedem EU-Staat das Energieaudit absolvieren, wie es in der jeweils nationalen Gesetzgebung beschrieben ist. Die bessere und effizientere Lösung für diese Unternehmen ist in den meisten Fällen jedoch das Etablieren eines EnMS nach ISO 50001.

Hinzu kommen weitere Vorteile. Einerseits ist der Pflegeaufwand des EnMS nach dessen Einführung meist geringer als die Durchführung eines Energieaudis. Andererseits optimiert die kontinuierliche Umsetzungsverfolgung und Definition neuer möglicher Energieeinsparmaßnahmen die Energieeffizienz kurzfristiger.

3.3 Übergangsregelung bei der Einführung eines EnMS oder UMS nach EMAS

Für die Einführung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS hat das Unternehmen bis zum 31.12.2016 Zeit, die Erstzertifizierung abzuschließen. Bis zum 05.12.2015 muss es jedoch folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung der Geschäftsführung mit der Verpflichtung ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 einzuführen oder Nachweis der Beauftragung einer akkreditierten Stelle mit der Erstzertifizierung und
  2. Nachweis des Beginns der Einführung des EnMS mit der Umsetzung der Nummer 4.4.3 a der ISO 50001.

Für Umweltmanagementsysteme nach EMAS gelten entsprechende Anforderungen.

Eine Vollständigkeitsbestätigung (Testierung) durch eine akkreditierte Stelle ist nicht erforderlich, wird seitens der GZQ jedoch zur Sicherstellung von Korrektheit und Vollständigkeit empfohlen.

Bei Nutzung der Übergangsregelung ist es nicht mehr ausreichend, nach dem 05.12.2015 ein Energieaudit gem. §8a EDL-G nachzuweisen. Dies würde dann als nicht rechtzeitig festgestellt und somit als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

3.4 Auditorenqualifikation für ein Energieaudit gem. §8a EDL-G

Das EDL-G regelt in §8b Abs. 1 auch die Anforderungen an die Personen, die ein solches Energieaudit durchführen dürfen. Die Durchführung muss unabhängig und neutral erfolgen. („hersteller-, anbieter- und vertriebsneutral“) Wird das Energieaudit von unternehmensinternen Personen durchgeführt, so dürfen diese Personen nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die einem Energieaudit unterzogen wird.

Sollten Sie Interesse haben, ein Energieaudit unabhängig der geforderten Auditorenqualifikation selbst durchzuführen, können entsprechend qualifizierte Auditoren der GZQ vollständig erfolgte Energieaudits im Rahmen einer Prüfung von Dokumentation und den Begebenheiten in Ihrem Unternehmen bestätigen. Bitte sprechen Sie uns bei Bedarf an.

3.5 Unternehmen mit mehreren Standorten

Unternehmen mit vielen Standorten müssen die Durchführung von Energieaudits nur an der Anzahl an Standorten, die der Quadratwurzel der Gesamtzahl an Standorten, gerundet auf die höhere ganze Zahl, entspricht und dabei wenigstens 25 Prozent der auditierten Standorte im Zufallsverfahren ausgewählt wurden, nachweisen. Bei diesem sogenannten Multisite-Verfahren muss bei der Auswahl der Standorte zudem auf einen repräsentativen Querschnitt aller Standortarten und -größen geachtet werden.
Das Multisite-Verfahren kann auch bei der Zertifizierung von Energiemanagementsystemen angewandt werden. Hierbei wird jedoch nur bei der Erstzertifizierung die Anzahl der Standorte aus deren Quadratwurzel gebildet. Im weiteren Verlauf der Zertifizierung ergeben sich dann Vorteile, da in den folgenden Überwachungsaudits nur 60% und bei der Re-Zertifizierung nur 80% der Quadratwurzel aus der Anzahl der Standorte geprüft werden müssen. Unabhängig von der externen Auditierung muss das Energiemanagementsystem natürlich auf allen Standorten eingeführt sein und aufrechterhalten werden.

4. Überwachung der Umsetzung

Das BAFA ist mit der Kontrolle der Nachweisführung betraut. Die Nachweisführung seitens des Unternehmens erfolgt passiv. Das heißt, dass das Unternehmen die Nachweise nicht ohne Aufforderung zur Verfügung stellt. Der Nachweise bei der Durchführung von Energieaudits beschränkt sich auf eine schriftliche Bestätigung des verantwortlichen Energieauditors. Sollte dieser Energieauditor nicht in der im §7 Abs. 3 EDL-G genannten Anbieterliste verzeichnet und somit dem BAFA bekannt sein, ist zudem dessen Qualifikation nachzuweisen. Das BAFA kann zudem auch den Energieauditbericht anfordern. Zudem gelten die Zertifikate gem. DIN EN ISO 50001 bzw. EMAS als entsprechende Nachweise.

Unternehmen die ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, handeln ordnungswidrig und müssen mit einem Bußgeld (max. 50.000 €) rechnen. Es wird unterschieden, ob ein Energieaudit nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig durchgeführt wurde. Zudem stellt die Leugnung der Nicht-KMU-Eigenschaft eine Ordnungswidrigkeit dar.

5. Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen

Mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 01.08.2014 stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die überarbeitete Richtlinie für die Förderung von Energiemana-gementsystemen (EnMS) vor, die das Einführen von EnMS fördert. Sie schreibt die Richtlinie vom 06.08.2013 in ähnlichem Umfang fort. Hier finden Sie u. a. Informationen zu:

  • Maßnahmen und Umfängen, die gefördert werden können. (z. B. Erstzertifizierung eines EnMS nach ISO 50001, Messtechnologien und Softwarelösungen für Energiema-nagementsysteme),
  • maximalen Förderhöhen und nicht förderfähigen Maßnahmen
  • Ablauf des Antragsverfahrens und Umfang des sog. Verwendungsnachweises

Bitte beachten Sie, dass das BAFA ab 01.05.2015 eine geänderte Richtlinie veröffentlichen wird.
Die gesamten Informationen können Sie hier einsehen.

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